Am Bahngraben 2
86551 Aichach
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Fax. 08251-8199777
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Rollladenbau und Sonnenschutz
Richard Kneißl
Am Bahngraben 2
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UST-ID-Nummer: DE 127 249487
Steuernummer: 102/237/50538

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Internet: www.kneissl.de

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines:

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbe­din­gungen maßgeblich. Sie gelten als vom Käufer angenommen, sofern er nicht vor Auftragserteilung wi­der­spricht.

2. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk und ohne Skonto zuzüglich Umsatz­steuer.

3. Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma Kneißl. Versand, Anfuhr und Lagerung gehen zu La­sten und Gefahr des Kunden.

4. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schrift­lich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsände­rungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu verein­baren. Die im Vertrag genannte Vertragssumme ist zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu vier Monaten ver­einbart ist oder innerhalb von vier Monaten geliefert wird. Anderenfalls ist eine Änderung zulässig wenn durch

a) allgemeine Preissteigerungen für Material oder Lohn eine nachweisliche 10 %-ige Steigerung der Le­bens­haltungs­kosten eingetreten ist oder durch

b) höhere Gewalt, Streik, Stromabsperren, Verkehrsbeschränkungen usw. Mehraufwendungen in Höhe von min­destens 10 % verursacht wurden.

5. Die Beschaffung von Platz für den Rolladenballen und das Ausbauen der Nischen für die Mauerkästen bei der Verwendung von Gurtwicklern zum Einlassen ins Mauerwerk und das Einsetzen derselben hat gemäß DIN 18358 bauseits zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegeangen, daß die Walzen, Kugellager, Gurtführun­gen und Gurtkästen bauseits vorhanden und ordentlich eingebaut sind.

6. Sämtliche Rechnungen sind nach Erhalt rein netto zahlbar.

7. Vertreter und Monteure sind nicht inkassoberechtigt.

8. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Geschäftsverbindungen Eigentum der Ver­wenders, auch wenn diese über Dritte läuft und verrechnet wird.

9. Es wird erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB vereinbart. Die gelieferten Gegenstände gemäß Vertrag bleiben daher bis zum Ausgleich der Forderungen der Firma Kneißl aus dem Vertrag im Eigentum der Firma Kneißl.

10. Wiederverkäufer treten die aus Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen mit Auftragserteilung sicher­heitshalber im voraus an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Firma Kneißl abzuführen, als diese bereits Zahlung verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder zedierten Forderungen durch Dritte sind sofort anzuzeigen.

11. Mündliche Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich vom Inhaber der Firma Kneißl bestä­tigt werden.

12. a) Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung auf Grund Unterlassung oder Verweigerung nicht nach, so kann der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklä­rung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kauf­vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft verweigert oder of­fen­kundig nicht innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises imstande ist.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Scha­dens­ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen gerin­geren Schaden nachweist.

b) Ist bei der Herstellung eines Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich und kommt der Be­steller seiner Mitwirkungshandlung auf Grund Unterlassung und/oder Verweigerung nicht nach, so kann der Unternehmer den Besteller zur Vornahme der Handlung eine Frist von 14 Tagen setzen mit der Erklä­rung, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Nach erfolglo­sem Ablauf der Nachfrist ist der Unternehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Vertrag zu kün­digen oder Schadensersatz wegen Nichter­füllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Mitwirkungshandlung ernsthaft und endgültig verweigert.

Verlangt der Unternehmer Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Werklohnes. Der Scha­den­ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder der Besteller einen geringeren Scha­den nachweist.

13. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die Firma Kneißl ist berechtigt, nach Wahl des Vor­lieferers, zunächst Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu erbringen; erst bei Fehlschlagen der Ersatz­lieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän­gigmachung des Vertrages (Wandelung) geltend machen.

Die Gewährleistungspflicht setzt voraus, daß der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware mitteilt. Später auftretende, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls inner­halb von 8 Tagen, gerech­net ab der Entdeckung des Mangels gegenüber der Firma Kneißl, anzuzeigen. Eine Verzögerung bei der Behebung der gemeldeten Mängel durch die Firma Kneißl berechtigt den Kunden nur dann Fremdfirmen mit der Behebung der Mängel zu beauftragen, wenn der Firma Kneißl eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen zur Behebung der gemeldeten Mängel gesetzt wurde mit dem Hinweis darauf, daß nach fruchtlosem Ab­lauf der Frist eine Drittfirma mit der Behe­bung der Mängel beauftragt wird und die hierbei anfallenden Kosten der Firma Kneißl in Rechnung gestellt werden.

14. Die Firma Kneißl ist berechtigt, von einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn dies durch ein anerkennenswertes Interesse der Firma Kneißl gerecht­fertigt ist. Dieses Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Kun­den vorliegt, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn Leistungs­hindernisse im Bereich der Firma Kneißl auftreten, insbesondere die Lieferung durch höhere Gewalt un­möglich wird oder auf nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu vertretende Leistungs­hindernisse, die nicht auf einem von der Firma Kneißl zu vertretenden Hindernis beruhen, eintreten. In diesem Fall ist die Firma Kneißl nur verpflichtet, eine Abrech­nung aller ihrer Ansprüche, auch der noch nicht fälligen, vorzunehmen und verbleibende Überzahlungen zu erstat­ten.

15. Beschädigungen an der Baustelle, welche durch Monteure der Firma Kneißl verursacht werden, müssen innerhalb von 3 Tagen nach Fertigmontage gemeldet werden, da sonst keine Haftung übernommen wird.

16. Die Abnahme kann formlos erfolgen. Die Leistung gilt als abgenommen

mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (Schlußrechnung).

17. Gerichtsstand ist Aichach.

18. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln keine Auswirkungen.